Förderverein der Schule am Eulenturm e.V.

 

  

S a t z u n g

 

  

§ 1

 

Name, Sitz und Rechnungsjahr

 

 

 

(1)      Der Verein führt den Namen:

 

            Förderverein der Schule am Eulenturm e.V.

 

 

 

(2)      Sitz des Vereins ist: 35469 Allendorf (Lumda)

 

 

 

(3)      Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem   

 

           Kalenderjahr.

 

 

 

(4)      Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

 

 

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit

 

 

 

(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

(2)      Er bezweckt insbesondere, die Lehr- und Lernmittel zu ergänzen und sonstige, den Bildungszielen der Schule dienende Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule zu fördern sowie andere im Interesse des Schulbetriebs und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdige Anliegen zu unterstützen.

 

            Seine Hilfe gilt auch bedürftigen Schülern in besonderen Situationen.

 

 

 

(3)      Unbeschadet der Pflichten des Staates und der gemeinnützigen Arbeit des Schulelternbeirates für die Schule zur Förderung und Unterstützung der Unterrichtsarbeit wird der Vereinszweck insbesondere verwirklicht durch Förderung der Schulgemeinde in der Pflege des Kontaktes und der aktiven Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülerschaft und den Lehrkräften der Schule.

 

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

 

 

(1)      Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und rechtfähige Personenvereinigungen werden, die interessiert und bereit sind, den Verein zur Erreichung seiner Zwecke zu unterstützen.

 

            Die Mitgliedschaft bedarf einer schriftlichen Beitrittserklärung.

 

            Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur Vereinsmitgliedschaft, zur Ausübung der Mitgliederrechte und zur Übernahme von Vorstandsämtern nachzuweisen.

 

 

 

(2)      Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

            Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs hat schriftlich ohne Angaben von Gründen zu erfolgen.

 

            Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft kann der/die Betroffene binnen Monatsfrist Widerspruch beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung bescheidet dann das Beitrittsgesuch.

 

 

 

(3)      Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung an. Die Satzung wird dem Mitglied auf Wunsch ausgehändigt. Die Satzung des Vereins ist auf der Homepage www.schule-am-eulenturm.de veröffentlicht.  

 

 

 

(4)      Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht und aktives Stimmrecht.

 

 

 

(5)      Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

            Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt.

 

 

 

(6)      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

 

 

(7)      Der Austritt ist 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.

 

 

 

(8)      Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und mit sofortiger Wirkung.

 

            Er hat das betreffende Mitglied zuvor zu hören.

 

            Ein Ausschluss erfolgt insbesondere dann, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält oder seiner Beitragspflicht (trotz wiederholter schriftlicher Mahnung) nicht nachkommt und in Höhe eines Jahresbeitrages im Verzug ist.

 

 

 

(9)      Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

 

 

 

(10)    Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die sich besondere Verdienste um die  Schule am Eulenturm erworben haben.

 

            Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

 

 

§ 4

 

Mitgliedsbeiträge

 

 

 

            Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

            Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

 

§ 5

 

Organe des Vereins

 

 

 

            Organe des Vereins sind

 

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand.

 

 

 

§ 6

 

Die Mitgliederversammlung

 

 

 

(1)      Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

 

            - die Entgegennahme der Jahresberichte,

 

            - die Entlastung des Vorstandes,

 

            - die Wahl des Vorstandes,

 

- die Wahl zweier Kassenprüfer, von denen einer  
   wiedergewählt werden kann,

 

            - die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

 

- die Festsetzung der Höhe des von den Mitgliedern zu
  entrichtenden Mindestbeitrages,

 

        - die Erledigung der ihr sonst durch Gesetz und durch 
              diese Satzung
übertragenden Angelegenheiten,

 

            - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

        - Die Mitgliederversammlung verabschiedet den vom
              Vorstand zu erstellenden Haushaltsplan für jedes
              Geschäftsjahr.

 

         

 

(2)      Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand    durch Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungsorganen der Stadt Allendorf und der Gemeinde Rabenau.

 

Zwischen dem Tag der Einladung (Erscheinen des Organs) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

 

Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der genannten Gemeinde haben, sind schriftlich einzuladen.

 

 

 

(3)      Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

 

Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder diese unter Angaben des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.

 

Die Einladung hat gemäß Abs. 2 zu erfolgen.

 

 

 

(4)      Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekanntgegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Sie verliert ihre Beschlussfähigkeit, wenn weniger als 50 % der ursprünglich Erschienen anwesend sind und dies durch die Versammlung festgestellt wird.

 

Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

            Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Anträge mit Begründung zur Ergänzung der Tagesordnung (Initiativanträge) kommen in der Versammlung zur Beratung, wenn sie mit der einfachen Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen unterstützt werden.

 

 

 

(5)      Beabsichtigte  Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden.

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

 

(6)      Wahlen und Abstimmungen sind auf Antrag geheim
           durchzuführen.

 

 

 

(7)      Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von dem / der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der Stellvertreterin / dem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

Der Vorsitz kann auf Vorschlag an Mitglieder der Versammlung übertragen werden, wenn dies die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit bestätigen.

 

 

 

(8)      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Leiterin / dem Leiter der Mitgliederversammlung und von der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

  

 

 

 

§ 7

 

Der Vorstand

 

 

 

(1)      Der Vorstand besteht aus:

 

            1. der/dem Ersten Vorsitzenden,

 

            2. der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden,

 

            3. der/dem Schriftführer/in,

 

            4. der/dem Kassierer/in,

 

5. bis zu acht Beisitzern/Beisitzerinnen, von denen eine/r mit den Öffentlichkeitsarbeiten betraut werden kann.

 

 

 

(2)      Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in Abs. (1) unter Ziffer 1, 2 und 4 genannten Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei der Genannten vertreten den Verein gemeinsam.

 

 

 

(3)      Der/Die Vorsitzende des Schulelternbeirate und der/die Schulleiter/in können mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis dem Vorstand mit beratender Stimme angehören.

 

 

 

(4)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.

 

            Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

            Die Wahl ist öffentlich.

 

            Auf Antrag erfolgt geheime Wahl.

 

            Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

            Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Restvorstand durch Zuwählen aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen (Kooptation).

 

Der Rücktritt des Gesamtvorstandes bedingt die unmittelbare Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Für die Einberufung und Protokollierung  der kooptierenden Vorstandssitzung gilt § 6 Abs. (2) und (8) entsprechend.

 

 

 

(5)      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung.

 

Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

 

 

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter mindestens zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder; anwesend sind.

 

 

 

(6)      Der Vorstand tritt mindestens zweimal pro Geschäftsjahr bzw. sowie auf schriftlichen Antrag der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder zusammen.

 

Die Modalitäten der Einladung und Behandlung von Anträgen werden über Vorstandsbeschluss – im Sinne der vorgegebenen Satzung – geregelt.

 

  

 

(7)      Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Beiräte und Ausschüsse berufen.

 

Der Vorstand hat die personelle Zusammensetzung und die Aufgabenbereiche bei der Berufung festzulegen.

 

 

 

(8)      Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

 

 

 

(9)      Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

  

 

§ 8

 

Einkünfte / Vermögen / Verwendung der Mittel

 

 

 

(1)      Einkünfte des Vereins bestehen aus:

 

-  Mitgliedsbeiträgen, deren Mindesthöhe die  
   Mitgliederversammlung festlegt,

 

             -  freiwilligen Zuwendungen / Geld- oder Sachspenden
     öffentlicher oder privater Stellen,

 

             -  sonstigen Zuwendungen.

 

 

 

(2)      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

            Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln 
           des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

(3)      Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als EUR 1.000,00  belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit Zweidrittel-Mehrheit.

 

 

 

(4)      Jeweils zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer prüfen die Jahresrechnung des Vorstandes und berichten der Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

 

 

§ 9

 

Auflösung des Vereins

 

 

 

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

 

 

(2)      Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder.

 

            Sollte die dazu erforderliche Anzahl nicht erreicht werden, ist eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung binnen eines Monats einzuberufen, die dann mit der Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.

 

            Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

 

 

 

(3)      Die Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatoren.

 

            Diesen obliegt die Aufgabe der Auflösung des Vereinsvermögens.

 

 

 

(4)      Es wird hiermit festgelegt, dass bei Auflösung des Vereins bzw. bei Verlust der Rechtsfähigkeit desselben oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes das Vermögen des Vereins an den Schulträger der Schule am Eulenturm fällt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Schule am Eulenturm zu verwenden hat.

 

 

 

(5)      Sollte die Schule am Eulenturm zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr bestehen, so soll das Vereinsvermögen durch den Schulträger satzungsgemäß für andere öffentliche Bildungseinrichtungen verwendet werden und zwar vorrangig für solche, die die Aufgaben der Schule am Eulenturm übernommen haben.

 

  

 

 

 

Allendorf, 19.04.2016

 

 

 

Der Eulenturm in der Nähe unserer Schule war einer von vier Türmen der alten Stadtmauer.